Bis 2040 strebt Südtirol Klimaneutralität, Energieautonomie und Nachhaltigkeit an. Die Biomasse-Fernheizwerke leisten bereits seit Jahrzehnten einen Beitrag zur Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und versorgen Haushalte und Unternehmen mit kostengünstiger Wärmeenergie aus regionaler Biomasse.
Dies vorausgeschickt,
stelle ich an die Landesregierung folgende Fragen:
- Wie kann die zeitliche Begrenzung (bis zum 31.12.2019) der Fernwärmeversorgung aufgehoben werden, um den Zugang zu Fernwärmenetzen in weiteren Gebieten zu ermöglichen und die Nutzung zu verbessern?
ANTWORT: Ab dem 01.01.2020 konzentrieren sich die Provinzbeiträge auf die Verdichtung und Optimierung der Netze innerhalb der bis zum 31.12.2019 festgelegten Gebiete, um Rentabilität und Effizienz des Fernwärmenetzes zu verbessern. Diese Maßnahmen bringen auch Vorteile für das Management des Fernwärmenetzes und stärken die Rentabilität der Anlagen.
Es ist jedoch zu beachten, dass im Programm FESR 2021-2027 die Maßnahme „Erweiterung der Fernwärme- und Fernkältenetze“ vorgesehen ist, mit dem Betreiber bestehender Fernwärmenetze eine Finanzierung für alle nach dem 31.12.2019 abgegrenzten Gebiete beantragen können. Der erste Aufruf im Rahmen des Programms wurde Ende 2022 von der Europa-Abteilung veröffentlicht, der zweite Aufruf ist für Ende 2023 geplant.
Daher bleibt die zeitliche Begrenzung bis zum 31.12.2019 für die Provinzbeiträge bestehen, da im Rahmen des FESR-Programms 2021-2027 neue Anschlüsse in Gebieten nach dem 31.12.2019 gefördert werden. - Wie kann die zeitliche Begrenzung für Beitragsanträge zur Erweiterung des Fernwärmenetzes aufgehoben werden, um allen Bürgern die Möglichkeit zu geben, unabhängig vom Baufortschritt ihren Antrag einzureichen und auf alternative Wärmeversorgung zu verzichten? Derzeit liegt die Frist für die Abgabe zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Jahres, in dem die Arbeiten beginnen.
ANTWORT: Es sei darauf hingewiesen, dass die Antragsfrist für Fernwärme bis 2020 der 31. Mai eines jeden Jahres war, wie bei allen Energieeffizienzmaßnahmen für Bürger, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. In Anbetracht der besonderen Anforderungen der Fernwärme und der erforderlichen verwaltungstechnischen und buchhalterischen Bewertungen wurde die Frist für die Fernwärme ab 2021 auf den 30. Juni eines jeden Jahres festgelegt. Die Abrechnungsbestimmungen sehen vor, dass die Beiträge in dem Jahr gezahlt werden müssen, in dem die Arbeiten durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass das Amt nach der Einreichung der Gesuche genügend Zeit benötigt, um deren Vollständigkeit zu prüfen, allfällige Ergänzungen zu verlangen, eine technische Stellungnahme zu erstellen und schliesslich den Beitrag im Jahr der Einreichung zu gewähren. Eine Verschiebung der Einreichungsfrist birgt außerdem das Risiko, dass die Beiträge nicht ordnungsgemäß in dem Haushaltsjahr verbucht werden, in dem die Arbeiten ausgeführt werden. - Welche Maßnahmen werden ergriffen, um eine lokale Regelung im Fernwärmebereich anzustreben und den Handlungsspielraum Südtirols in Bezug auf die Regulierung der Fernwärmetarife zu nutzen?
- Wie kann eine lokale Regulierungsbehörde im Fernwärmebereich den spezifischen Bedürfnissen und Gegebenheiten in Südtirol gerecht werden und ein größeres Mitspracherecht der Bürger ermöglichen?
ANTWORT Punkt 3+4: Basierend auf den Hinweisen im Gutachten von Prof. Giuseppe Caia von der Universität Bologna und Prof. Fulvo Cortese von der Universität Trient wird daran gearbeitet, einen Ansatz zu entwickeln, der uns in bestimmten Bereichen der Fernwärmeversorgung einen größeren Handlungsspielraum ermöglichen könnte.
Bozen, 22.06.2023
Der Landtagsabgeordnete
Josef Unterholzner
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