Jeder Abgeordnete kann, bzw. darf der Landesregierung zu aktuellen Themen eine oder mehrere Fragen zur Aktuelle Fragestunde stellen. Dazu gibt es auch eine Geschäftsordnung unter Art. 111. Diese besagt, dass die gestellten Fragen in der Aula oder innerhalb von 10 Tagen, von der/den zuständigen Landesrätin/zuständigen Landesrat zu beantworten sind.
Dies vorausgeschickt,
stelle ich an die Landesregierung folgende Fragen:
1. Wieso werden, die gestellten Fragen nicht korrekt und vollumfänglich in der vorgeschriebenen Zeit, wie laut Geschäftsordnung laut Art. 111 beantwortet?
2. Brauchen sich die Landesräte nicht an die Geschäftsordnung halten?
3. Welche Maßnahmen gedenkt die Landtagspräsidentin zur Einhaltung der Geschäftsordnung gegenüber den Landesräten zu unternehmen?
Bozen, 28.09.2021
Der Landtagsabgeordnete
Josef Unterholzner
Teilantwort von LH Kompatscher
Sehr geehrter Landtagsabgeordnete,
ich nehme hiermit Bezug auf die genannte Anfrage, welche anlässlich der ”Aktuellen Fragestunde” bei der letzten Landtagssession vorgelegt wurde und schriftlich zu beantworten ist.
1. Wieso werden, die gestellten Fragen nicht korrekt und vollumfänglich in der vorgeschriebenen Zeit, wie laut Geschäftsordnung laut Art. 111 beantwortet?
Sofern Einbringer*innen von Aktuellen Anfragen und/oder Landtagsanfragen Beantwortungen seitens der Mitglieder der Landesregierung als nicht korrekt oder unvollständig bewerten, empfiehlt es sich, in zusätzlichen Aktuellen Anfragen und/oder Landtagsanfragen auf jene Sachverhalte noch einmal vertiefend einzugehen, die von Einbringer*innenseite als nicht korrekt oder unvollständig bewertet werden. In der Regel können auf diesem Wege Missverständnisse und/oder Fehlinterpretationen von Fragestellungen ausgeräumt werden. Anfragen, die nicht in den von der Geschäftsordnung vorgesehenen Fristen beantwortet werden, werden seitens des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin gemahnt. In der Regel informieren die Mitglieder der Landesregierung mit Ablauf der vorgesehenen Fristen die Einbringer*innen und den Landtag über etwaige Verzögerungen.
2. Brauchen sich die Landesräte nicht an die Geschäftsordnung halten?
Die Beantwortung der Frage 2 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Landtagspräsidiums.
3. Welche Maßnahmen gedenkt die Landtagspräsidentin zur Einhaltung der Geschäftsordnung gegenüber den Landesräten zu unternehmen?
Die Beantwortung der Frage 3 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Landtagspräsidiums.
Mit freundlichen Grüßen
Der Landeshauptmann
Arno Kompatscher
Teilantwort von Landtagspräsidentin Mattei
Sehr geehrter Herr Landtagsabgeordneter, ich schreibe Ihnen betreffend Ihre Anfrage zur aktuellen Fragestunde Nr. 22-10/21 und darf Ihnen wie folgt antworten:
Frage 1: Wieso werden, die gestellten Fragen nicht korrekt und vollumfänglich in der vorgeschriebenen Zeit, wie laut Geschäftsordnung laut Art. 111 beantwortet?
Die Beantwortung der Frage 1 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes.
Frage 2: Brauchen sich die Landesräte nicht an die Geschäftsordnung halten?
Die Geschäftsordnung gilt selbstverständlich auch für die Landesregierung.
Frage 3: Welche Maßnahmen gedenkt die Landtagspräsidentin zur Einhaltung der Geschäftsordnung gegenüber den Landesräten zu unternehmen?
Die Landtagspräsidentin wird zwecks Erörterung der Gründe etwaiger Verspätungen bei der Beantwortung der Anfragen das Gespräch mit der Landesregierung suchen.
Im Falle unbeantworteten Anfragen wird gemäß Geschäftsordnung vorgegangen, konkret im Sinne des von Ihnen erwähnten Artikels 111, Absatz 7.
Mit freundlichen Grüßen
Die Präsidentin
Rita Mattei