Zwischen Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung scheint es wesentliche Unterschiede zu geben, bzgl. Auszahlung der Abfertigung. So wird die Abfertigung in der Privatwirtschaft Monatlich mit dem Gehalt ausbezahlt, oder zumindest mit dem letzten Lohnstreifen.
Im Öffentlichen Sektor warten Mittarbeiter bis zu zwei Jahren nach Arbeitsende auf die Auszahlung der Abfertigung.
Dies vorausgeschickt,
stelle ich an die Landesregierung folgende Fragen:
1. Aufgrund welcher Kriterien liegt bei Selbstkündigung die Dauer für die Auszahlung der Abfertigung bei 2 Jahren?
und bei Vertragsende bei 1 Jahr?
2. Wieso kann die Abfertigung nicht sofort mit dem letzten Gehalt ausbezahlt werden? oder monatlich wie bei der Privatwirtschaft?
3. Wieso warten die Arbeitnehmer, wenn sie in Rente gehen, 1 Jahr und mehr auf die Auszahlung der Altersrente?
Bozen, 20.09.2021
Der Landtagsabgeordnete
Josef Unterholzner
Antwort von LH Kompatscher
Sehr geehrter Landtagsabgeordnete,
ich nehme hiermit Bezug auf die genannte Anfrage, welche anlässlich der ”Aktuellen Fragestunde” bei der letzten Landtagssession vorgelegt wurde und schriftlich zu beantworten ist.
1. Aufgrund welcher Kriterien liegt bei Selbstkündigung die Dauer für die Auszahlung der Abfertigung bei 2 Jahren? und bei Vertragsende bei 1 Jahr?
Der Zeitraum für die Auszahlung der Abfertigung zugunsten von öffentlichen Bediensteten ist von staatlichen Bestimmungen vorgegeben. Insbesondere sieht Art. 3 des G.D. vom 28. März 1997, Nr. 79, geändert und umgewandelt mit G. vom 28. Mai 1997, Nr. 140, verschiedene Fristen vor, und zwar je nach Grund für den Dienstaustritt. Im Laufe der vergangenen Jahre wurden diese Fristen auch mehrmals geändert (siehe Art. 12 Abs. 7-9 G.D. vom 31. Mai 2010 Nr. 78, umgewandelt mit Gesetz vom 30. Juli 2010, Nr. 122, geändert mit Art. 1, Abs. 22 und 23 G.D. vom 13. August 2011 Nr. 138, umgewandelt mit Änderungen mit Gesetz vom 14. September 2011, Nr. 148 und geändert mit Art. 1, Abs. 484 des G. vom 27. Dezember 2013, Nr. 147).
Im Folgenden werden die Fristen und Modalitäten angeführt:
Fristen für die Auszahlung der Abfertigung für Dienstaustritte ohne Pensionsanrecht:
Zusätzlich gilt zu beachten, dass der Anteil der Abfertigungsquote zu Lasten des Fürsorgeinstituts NISF in Raten ausbezahlt wird, wenn bestimmte Beträge überschritten werden. Mit Artikel 12, Absätze 7 und 8 GD vom 31. Mai 2010, Nr. 78, umgewandelt in das Gesetz vom 31. Mai 2010, Nr. 122 wurde bestimmt, dass die Abfertigung, falls der Betrag 90.000,00 bzw. 150.000,00 Euro überschreitet, in zwei bzw. drei Jahresbeträgen (nach 12 und nach 24 Monaten nach Zuerkennung des ersten Jahresbetrages)
zuerkannt wird. Mit Art. 1 Abs. 484 G. vom 27. Dezember 2013, Nr. 147 wurde bestimmt, dass die Abfertigung, falls der Betrag 50.000,00 bzw. 100.000,00 Euro überschreitet, in zwei bzw. drei Jahresbeträgen (nach 12 und nach 24 Monaten nach Zuerkennung des ersten Jahresbetrages) zuerkannt wird.
Fristen und Modalitäten für die Auszahlung der Abfertigung für die Bediensteten mit Pensionsanrecht:
a) Altersgrenze
1. Rate: ab 12 Monaten nach Dienstaustritt € 50.000,00 Brutto
2. Rate: ab 12 Monaten nach der ersten Rate € 50.000,00 Brutto
3. Rate: ab 12 Monaten nach der zweiten Rate € ….. Rest
b) vorzeitige Rente
1. Rate: ab 24 Monaten nach Dienstaustritt € 50.000,00 Brutto
2. Rate: ab 12 Monaten nach der ersten Rate € 50.000,00 Brutto
3. Rate: ab 12 Monaten nach der zweiten Rate € ….. Rest
Bei bestimmten neuen Formen der vorzeitigen Pensionierung (z.B. „cumulo“, „Ape sociale“, „precoci“, „Quota 100“) starten die Auszahlungsfristen bei Erreichen der Voraussetzungen der vorzeitige Rente oder der Altersgrenze.
2. Wieso kann die Abfertigung nicht sofort mit dem letzten Gehalt ausbezahlt werden? oder monatlich wie bei der Privatwirtschaft?
Die Auszahlung der Abfertigung zugunsten von öffentlichen Bediensteten ist von staatlichen Bestimmungen geregelt und diese sehen eine sofortige oder monatliche Auszahlung nicht vor.
3. Wieso warten die Arbeitnehmer, wenn sie in Rente gehen, 1 Jahr und mehr auf die Auszahlung der Altersrente?
Die Auszahlung des Ruhegehaltes erfolgt nicht über die Landesverwaltung, sondern direkt über das Fürsorgeinstitut NISF. Laut unseren Informationen gibt es keine Fälle von ehemaligen Landesbediensteten, welche ein Jahr und mehr auf die Auszahlung des Ruhegehaltes warten mussten, da die Auszahlung in der Regel sofort erfolgt. Die Auszahlung der Abfertigung an Landesbedienstete, welche mit Pensionsanrecht aus dem Landesdienst ausgeschieden sind, erfolgt laut den Fristen, welche in Punkt 1 erläutert wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Der Landeshauptmann
Arno Kompatscher